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  • Erfolgreiche Rezertifizierung DIN EN ISO 9001 Zertifikat bis 2026

    Der Name SynchroTech steht für Qualität, Kompetenz und Zuverlässigkeit.

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns 
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren 
Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine 
Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen 
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Lieferungen, Leistungen und Angebote annehmen oder erbringen oder diese bezahlen. 
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

1.2
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an Kunden von uns bis zur Geltung unserer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Angebot und Auftrag

2.1
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, daß diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2
Der Vertragsabschluß kommt erst zustande, wenn eine schriftliche Annahme in Form einer Auftragsbestätigung vorliegt. Die Übersendung einer Rechnung oder die Ausführung des Auftrages ist dem gleichzusetzen.

2.3
Mündlich oder fernmündliche Vereinbarungen sowie 
Änderungen vor, bei und nach Vertragsabschluß, sowie Vertragsänderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Von diesem Grundsatz kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgesehen werden.

2.4
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten außerhalb des Angebots und der 
Auftragsbestätigung sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

2.5
An Mustern, Antriebsberechnungen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen  - auch in elektronischer Form -  behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese nur mit unserer Zustimmung 
zugänglich gemacht werden.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherungen sowie zusätzliche Lieferungen und Leistungen nicht ein. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2
Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und für Rechnung des Kunden.

3.3
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder Ziels sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz, sowie Mahnkosten zu berechnen. Ferner sind wir berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen, gleichgültig welches 
Zahlungsziel hier vereinbart ist. Ferner sind wir berechtigt, die Aushändigung der Vorbehaltsware an uns zu 
verlangen.

3.4
Soweit nach Vertragsabschluß bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhung, z.B. durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines 
zusätzlichen Gewinns anzupassen.

3.5
Wechsel und Schecks, deren Annahme wir uns vorbehalten, gelten erst mir der Gutschrift zu unseren Gunsten als Zahlung. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

3.6
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zahlungsverzug des Kunden oder, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, daß ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungswilligkeit gefährdet wird, berechtigen uns, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen.


4. Lieferung

4.1
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie beispielsweise behördliche Bescheinigungen, Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, usw., erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2
Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für uns nicht vorhersehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir nicht zu vertreten. Die Lieferzeit verlängert sich dann entsprechend angemessen.

4.3
Erfolgt eine Lieferung nicht zum vereinbarten Termin, kann uns der Besteller nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von vier Wochen setzen, verbunden mit der Erklärung, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.

4.4
Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer vom Kunden etwa gesetzten Nachfrist, - 
soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Eine mögliche Haftung ist auf den vorhersehbaren, 
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.

4.5
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir 
berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.


5. Gefahrenübergang / Transportschäden

5.1
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde.

5.2
Die Ware ist sofort beim Empfang auf Transportschäden zu untersuchen.
Erkennbare bzw. offensichtliche Schäden der Ware bzw. an der Verpackung sind beim Anlieferer (z.B. Fahrer des Spediteurs) sofort anzuzeigen und von diesem auf dem Frachtbrief schriftlich zu bestätigen. Versteckte Schäden müssen innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich uns gegenüber gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

5.3
Der Kunde darf die Entgegennahmen von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


6.  Eigentumsvorbehalt

6.1
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis zur 
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-
beziehung mit dem Kunden.
Zu den Ansprüchen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.
Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

6.2
Im Falle von Fehlverhalten des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger angemessener Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ebenfalls kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In beiden Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungs- und Rücknahmekosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen bzw. anzurechnen.

6.3
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen.

6.4
Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich eines Widerrufs aus wichtigem Grund, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorganges zu verfügen. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und jede 

sonstige schwerwiegende Änderung der Vermögens-
verhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung stehen, in Höhe des Rechnungsendbetrages an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf (wie oben) berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Mit dem Widerruf und der Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet, beispielsweise durch Aushändigung von Unterlagen und Erteilung der zum Einzug erforderlichen Informationen.

6.5
Eine Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeit der Verarbeitung.

Wird unser Liefergegenstand mit uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages inklusive Mehrwertsteuer des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen vermischten bzw. vermengten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Vermengung.

Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung oder Vermengung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, daß der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- und Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

6.6
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden 
Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn 
deren realisierbarer Wert unsere zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt.

6.7
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6.8
Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.


7. Sachmängel

7.1
Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn 
dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, in dem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wir die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

7.2
Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

7.3
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,  nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Einsatzbedingungen, insbesondere bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen / elektromagnetischen Einflüssen, ebenso wie bei Witterungs- oder 
Natureinflüssen und zu hohe Umgebungstemperaturen, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

7.4
Sachmängelansprüche des Kunden für Ersatzteile bzw. Ersatzprodukte verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Lieferung an den Kunden.

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz, längere Fristen vorschreibt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wie auch bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels.

7.5
Bei der Bearbeitung eingesandter Teile  - z. B. zum verzahnen usw. -  haften wir nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffs ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Werden Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die wir zu vertreten haben, so übernehmen wir die Bearbeitung gleichartiger Ersatzstücke.


8. Rechtsmangel

Ansprüche des Kunden sind  - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. 

Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit der 
Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, oder durch spezielle Vorgaben des Bestellers bzw. eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder 
dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.


9.  Schadensersatz

9.1
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden  - gleich aus welchem Rechtsgrund -  sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.2
Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich dann nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

9.4
Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist in 12 Monaten, 
soweit nicht zwingend andere gesetzliche Regelungen 
bestehen.


10.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide 
Teile ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.

10.2
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden klagen zu können.

10.3
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht 
Anwendung. Internationales Kaufrecht (CISG) findet 
keine Anwendung.


11. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen 
verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


Synchro Tech GmbH Antriebstechnische Systeme
Ernst-Heinkel-Str. 15
70734 Fellbach / Germany

Tel.  +49 711 571913-0
Fax. +49 711 571913-10

Stand März 2005
für Erzeugnisse und Leistungen der Firma SynchroTech GmbH, Ernst-Heinkel-Straße 15, 70734 Fellbach

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